Das georgische Zivilgesetzbuch definiert das unbewegliche Vermögen als Teil eines Landstückes mit den sich darunter befindlichen Mineralien sowie den darauf befindlichen Gebäuden, Pflanzen und anderen fest mit dem Boden verbundenen Gegenständen.

Erwerb

Zum Erwerb einer Immobilie sind ein schriftlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft (Auflassung) und die Eintragung des in diesem Rechtsgeschäft bezeichneten Eigentumsrechts ins Grundbuch (öffentliches Register) zugunsten des Erwerbers erforderlich. Die Auflassung muss entweder notariell beurkundet oder im öffentlichen Register registriert werden.
Ähnlich wie in Deutschland kennt auch das georgische Recht den Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers wird vermutet, d.h. Registereintragungen gelten als richtig, bis ihre Unrichtigkeit bewiesen wird. Der Erwerber kann folglich grundsätzlich auf die Eintragungen im öffentlichen Register vertrauen, selbst wenn diese unrichtig sind. Ein Schutzbedürfnis des Erwerbers besteht nach georgischem Recht dann nicht, wenn ein Widerspruch gegen die Eintragung eingetragen ist, oder der Erwerber die Unrichtigkeit des Registers kannte.
Bleibt eine Eigentümer-Eintragung über 15 Jahre im öffentlichen Register unangefochten bestehen und betrachtet der Eingetragene das Grundstück in dieser Zeit als sein eigenes, so gilt er als Eigentümer.
Für Ausländer ist der Eigentumserwerb grundsätzlich nicht beschränkt. Einzig landwirtschaftliche Flächen können ausschließlich im Eigentum von georgischen Staatsangehörigen, Kommunen oder in Georgien registrierten Unternehmen stehen.
Beschränkte Nutzungsrechte können eingeräumt werden. Diese sind Erbbaurecht, Nießbrauch und Grunddienstbarkeit.

Hypothek

Nach georgischem Recht kann das unbewegliche Vermögen auch als Sicherheit für Verpflichtungen verwendet werden, z.B. mit einer Hypothek bzw. Grundschuld belastet werden. Die Hypothek entsteht durch Eintragung in das öffentliche Register (Buchhypothek). Auf Parteienvereinbarung stellt das Registeramt auf Antrag des Gläubigers eine Hypothekenbescheinigung (Briefhypothek) aus. Die Ausstellung der Bescheinigung ist  ebenfalls ins öffentliche Register einzutragen. Die Abtretung der in der Hypothekenbescheinigung vorgesehenen Forderung erfolgt mit der notariell beglaubigten Unterschrift des Berechtigten.